Ehepartner Vergewaltigung: Die Rechtslage in Deutschland
Ehepartner Vergewaltigung, auch bekannt als Ehebruchvergewaltigung oder Marital Rape, ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt mehr. Lange Zeit galt in vielen Ländern, darunter auch Deutschland, das Prinzip der "impliziten Einwilligung" innerhalb der Ehe. Das bedeutete, dass sexuelle Handlungen innerhalb der Ehe als automatisch eingewilligt angesehen wurden. Diese auffassungsweise ist heute glücklicherweise überholt und strafrechtlich verurteilt.
Die Rechtslage nach § 177 StGB
Seit der Novellierung des Strafgesetzbuches (StGB) im Jahre 1997 ist sexuelle Nötigung durch den Ehepartner ein Straftatbestand. Konkret wird dies durch § 177 StGB geregelt, der sexuelle Nötigung unter Strafe stellt. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist erfüllt, wenn eine Person eine andere Person zu einer sexuellen Handlung gegen ihren Willen zwingt. Dies gilt unabhängig vom Bestehen einer Ehe.
Was bedeutet das konkret?
Die Einwilligung in sexuelle Handlungen muss freiwillig, bewusst und unmissverständlich erfolgen. Druck, Nötigung, Drohungen oder Ausnutzung einer Machtposition machen die Einwilligung ungültig. Das bedeutet: Auch innerhalb einer Ehe kann eine sexuelle Handlung als Vergewaltigung gewertet werden, wenn die betroffene Person nicht freiwillig zugestimmt hat. Dies gilt unabhängig von den Umständen der Ehe, des Verhältnisses oder der Vergangenheit.
Beispiele für Nicht-Einwilligung:
- Schlafende Person: Sexuelle Handlungen mit einer schlafenden Person stellen eine Vergewaltigung dar.
- Zwang: Sexuelle Handlungen unter Zwang, z.B. durch physische Gewalt oder Drohungen, sind verboten.
- Ausnutzung einer Machtposition: Die Ausnutzung einer Machtposition innerhalb der Ehe, z.B. durch psychischen Druck oder Erpressung, macht die Einwilligung ungültig.
- Alkohol- oder Drogeneinfluss: Ist eine Person aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum nicht in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen, liegt ebenfalls keine Einwilligung vor.
Strafen bei Ehepartner Vergewaltigung
Die Strafen für sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB reichen von Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Höhe der Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. der Schwere der Tat und der Vorgeschichte des Täters.
Hilfe und Unterstützung für Betroffene
Für Betroffene von Ehepartner Vergewaltigung gibt es verschiedene Anlaufstellen, die vertrauliche Unterstützung und Beratung anbieten:
- Frauenhäuser: Hier finden Betroffene Schutz und Beratung.
- Beratungsstellen für sexualisierte Gewalt: Diese Stellen bieten professionelle Hilfe und Unterstützung.
- Telefonseelsorge: Die Telefonseelsorge bietet anonym und rund um die Uhr Unterstützung.
- Polizei: Bei Verdacht auf eine Straftat sollte die Polizei informiert werden.
Wichtig: Betroffene sollten wissen, dass sie nicht alleine sind und dass es Hilfe gibt. Es ist wichtig, sich Hilfe zu suchen und die Tat anzuzeigen.
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