Zürich: Rottweiler-Verbot – Faktencheck

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Zürich: Rottweiler-Verbot – Faktencheck

Zürich und Rottweiler – ein Thema, das immer wieder für Diskussionen sorgt. Stimmt es wirklich, dass Rottweiler in Zürich verboten sind? Die kurze Antwort lautet: Nein, ein generelles Rottweiler-Verbot in Zürich existiert nicht. Allerdings ist die Situation etwas komplexer als ein einfaches Ja oder Nein. Dieser Faktencheck beleuchtet die gesetzlichen Regelungen und die damit verbundenen Missverständnisse.

Die Leinenpflicht und die Gefahrenpotential-Verordnung

In Zürich gilt für alle Hunde, unabhängig von der Rasse, eine generelle Leinenpflicht. Das bedeutet, dass Hunde grundsätzlich an der Leine geführt werden müssen. Ausnahmen gibt es nur in speziell ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten. Diese Regelung dient dem Schutz der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Zusätzlich existiert die Gefahrenpotential-Verordnung. Diese Verordnung zielt nicht auf einzelne Hunderassen ab, sondern auf das individuelle Gefährdungspotential eines Hundes. Das heisst, die Stadt Zürich beurteilt das Verhalten eines Hundes und nicht seine Rasse. Ein Rottweiler kann beispielsweise aufgrund seines Verhaltens als gefährlich eingestuft werden, während ein anderer, gut sozialisierter Rottweiler keine Probleme bereitet.

Kriterien für die Einstufung als gefährlicher Hund

Die Einstufung als gefährlicher Hund basiert auf verschiedenen Kriterien:

  • Verhalten des Hundes: Aggressives Verhalten, Beissvorfälle, etc. spielen eine entscheidende Rolle.
  • Halterqualifikation: Die Erfahrung und das Wissen des Hundehalters werden ebenfalls berücksichtigt. Ein verantwortungsvoller Halter kann das Risiko reduzieren.
  • Ausbildung des Hundes: Eine fundierte Ausbildung und Sozialisierung des Hundes sind wichtige Faktoren.

Was passiert, wenn ein Hund als gefährlich eingestuft wird?

Wird ein Hund, egal welcher Rasse, als gefährlich eingestuft, gelten verschärfte Auflagen. Diese können beispielsweise beinhalten:

  • Maulkorbpflicht: Der Hund muss in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen.
  • Leinenpflicht an allen Orten: Eine Ausnahmeregelung für Hundeauslaufgebiete entfällt.
  • Hundehaftpflichtversicherung: Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist Pflicht.
  • Begleitung durch eine geeignete Person: Der Hund muss möglicherweise von einer bestimmten Person begleitet werden.

Wichtig: Diese Auflagen gelten nicht automatisch für alle Rottweiler, sondern nur für Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich eingestuft werden.

Falschmeldungen und die Rolle der Medien

Die Gerüchte um ein Rottweiler-Verbot in Zürich halten sich hartnäckig. Oftmals werden einzelne Vorfälle mit Rottweilern überproportional dargestellt, was zu einer Verzerrung der Wahrnehmung führt. Die Medien spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Eine verantwortungsvolle Berichterstattung, die die Faktenlage korrekt wiedergibt, ist unerlässlich, um Missverständnissen vorzubeugen.

Fazit: Kein Verbot, aber Verantwortung

Es gibt kein generelles Rottweiler-Verbot in Zürich. Die Stadt Zürich achtet jedoch auf die Sicherheit ihrer Bevölkerung und greift im Einzelfall durch die Gefahrenpotential-Verordnung ein. Verantwortungsvoller Umgang mit Hunden, eine fundierte Ausbildung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind unerlässlich, um das Zusammenleben von Mensch und Hund in der Stadt Zürich zu gewährleisten. Die Rasse spielt dabei eine untergeordnete Rolle im Vergleich zum individuellen Verhalten des Hundes und der Fähigkeiten des Halters.

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